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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 10
Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise
(1) Die einzelnen Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 13 Punkte

sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung,
12 bis 10 Punkte

gut:
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
9 bis 7 Punkte

befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
6 bis 4 Punkte

ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
3 bis 1 Punkte

mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
0 Punkte

ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Notenstufe ist jeweils wie folgt abzugrenzen:
12,50 bis 15,00 Punkte
sehr gut,
9,50 bis 12,49 Punkte
gut,
6,50 bis 9,49 Punkte
befriedigend,
3,50 bis 6,49 Punkte
ausreichend,
0,50 bis 3,49 Punkte
mangelhaft,
0,00 bis 0,49 Punkte
ungenügend.