Inhalt
§ 10
Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise
(1) Die einzelnen Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 13 Punkte
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sehr gut:
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eine besonders hervorragende Leistung,
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12 bis 10 Punkte
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gut:
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eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
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9 bis 7 Punkte
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befriedigend:
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eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
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6 bis 4 Punkte
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ausreichend:
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eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
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3 bis 1 Punkte
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mangelhaft:
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eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
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0 Punkte
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ungenügend:
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eine völlig unbrauchbare Leistung.
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(2) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Notenstufe ist jeweils wie folgt abzugrenzen:
12,50 bis 15,00 Punkte
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sehr gut,
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9,50 bis 12,49 Punkte
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gut,
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6,50 bis 9,49 Punkte
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befriedigend,
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3,50 bis 6,49 Punkte
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ausreichend,
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0,50 bis 3,49 Punkte
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mangelhaft,
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0,00 bis 0,49 Punkte
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ungenügend.
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