Inhalt

FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 6
Ausbildungsverantwortliche
(1) Für die praktische Ausbildung und die berufspraktischen Studienzeiten sind die jeweiligen Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsbehörden verantwortlich.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsanstalt bestellt nach Anhörung der Justizvollzugsakademie eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. 2Diese oder dieser ist der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter unmittelbar unterstellt.
(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung bei der Ausbildungsanstalt, überzeugt sich laufend vom Stand der Ausbildung und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. 2Hierfür ist sie oder er von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. 3Als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter soll nur bestellt werden, wer über die notwendige fachliche und soziale Kompetenz verfügt und auf Grund der Persönlichkeit geeignet ist. 4Die Verantwortlichkeit der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters für die Ausbildung bleibt unberührt.
(4) 1Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter die Bediensteten, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. 2Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich und haben diese bei der Einhaltung von deren Dienstpflichten zu überwachen. 3Ihnen sollen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können. 4Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und auf Grund der Persönlichkeit geeignet ist.