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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 3
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den allgemeinen Vollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) nachweisen kann,
2.
mindestens 18 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
3.
die Sportprüfung gemäß § 47 erfolgreich absolviert hat.
(2) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Werkdienst, wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene durch das Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (FlbQualiV) erworben. 2In den Werkdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer eine Fachakademie oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung erfolgreich besucht oder die Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(3) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Krankenpflegedienst, wird bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durch das Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 FlbQualiV erworben.