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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenBayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632) BayRS 2230-1-1-K (Art. 1–125)
  • Bereich erweiternErster Teil Grundlagen (Art. 1–5a)
  • Bereich reduzierenZweiter Teil Die öffentlichen Schulen (Art. 6–89)
  • Bereich erweiternAbschnitt I Gliederung des Schulwesens (Art. 6)
  • Bereich erweiternAbschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss (Art. 7–25)
  • Bereich reduzierenAbschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen (Art. 26–34)
  • Bereich reduzierena) Allgemeine Grundsätze (Art. 26–31)
  • Art. 26 Staatliche Schulen
  • Art. 27 Kommunale Schulen
  • Art. 28 Erfordernisse der Raumordnung
  • Art. 29 Bezeichnung von Schulen und Schülerheimen
  • Art. 30 Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen
  • Art. 30a Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
  • Art. 30b Inklusive Schule
  • Art. 31 Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung; Mittagsbetreuung
  • Bereich erweiternb) Besondere Regelungen für Pflichtschulen (Art. 32–34)
  • Bereich erweiternAbschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs (Art. 35–44)
  • Bereich erweiternAbschnitt V Inhalte des Unterrichts (Art. 45–48)
  • Bereich erweiternAbschnitt VI Grundsätze des Schulbetriebs (Art. 49–55)
  • Bereich erweiternAbschnitt VII Schülerinnen und Schüler (Art. 56)
  • Bereich erweiternAbschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal (Art. 57–61)
  • Bereich erweiternAbschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (Art. 62–73)
  • Bereich erweiternAbschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber (Art. 74–77)
  • Bereich erweiternAbschnitt XI Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit (Art. 78–80)
  • Bereich erweiternAbschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen (Art. 81–83)
  • Bereich erweiternAbschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 84–85a)
  • Bereich erweiternAbschnitt XIV Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen (Art. 86–88a)
  • Bereich erweiternAbschnitt XV Schulordnung (Art. 89)
  • Bereich erweiternDritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen (Art. 90–105)
  • Bereich erweiternVierter Teil Schülerheime (Art. 106–110)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Schulaufsicht, Schulverwaltung (Art. 111–117)
  • Bereich erweiternSechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten (Art. 118–119)
  • Bereich erweiternSiebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs (Art. 120–121)
  • Bereich erweiternAchter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 122–125)

Inhalt

BayEUG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 31.05.2000
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a) Allgemeine Grundsätze

Art. 26 Staatliche Schulen
Art. 27 Kommunale Schulen
Art. 28 Erfordernisse der Raumordnung
Art. 29 Bezeichnung von Schulen und Schülerheimen
Art. 30 Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen
Art. 30a Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
Art. 30b Inklusive Schule
Art. 31 Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung; Mittagsbetreuung
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