Inhalt
Art. 29
Bezeichnung von Schulen und Schülerheimen
(1) 1In der Errichtungsverordnung wird den staatlichen Schulen, in der Errichtungssatzung den kommunalen Schulen eine amtliche Bezeichnung verliehen, aus der sich der Schulträger, die Schulart und der Schulort ergeben und die sie von anderen am selben Ort bestehenden Schulen der gleichen Schulart unterscheidet; die Angabe des Schulträgers entfällt bei den staatlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren. 2Bei Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien und, soweit erforderlich, bei Fachoberschulen und Berufsoberschulen enthält die Bezeichnung auch die geführte Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung. 3Der Schule kann vom Schulträger mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung, bei Berufsschulen des Berufsschulbeirats neben der amtlichen Bezeichnung ein Name verliehen werden. 4Schülerinnen und Schülern an Förderschulen, die nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der jeweiligen allgemeinen Schule entspricht, können in den letzten beiden Schuljahren Zeugnisse mit einer abweichenden Schulbezeichnung erhalten; das Nähere regeln die Schulordnungen. 5Auf gemeinsamen Antrag von Schulaufwandsträger und Schule erhalten Grundschulen durch die Regierung den Zusatz „(Volksschule)“ verliehen. 6Schulaufwandsträger in einem Verbund nach Art. 32 Abs. 5 bzw. Art. 32a Abs. 3 können dem Verbund einvernehmlich einen Verbundnamen geben.
(2) Abs. 1 Sätze 1 bis 3 gelten für staatliche verbundene Schülerheime entsprechend.