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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 30
Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen
(1) Ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen die Schulen durch Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen.
(2) 1Unterricht wird im Regelfall als Präsenzunterricht erteilt. 2Hiervon abweichend kann Unterricht auch in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfinden (Distanzunterricht). 3Distanzunterricht soll durch elektronische Datenkommunikation einschließlich der Videoübertragung in Bild und Ton von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften unterstützt werden. 4Distanzunterricht im Fall des Art. 23 kann auch ganz unter Einsatz elektronischer Datenkommunikation erteilt werden. 5Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.
(3) 1Eine sonstige Schulveranstaltung ist eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist. 2Sie kann den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen, kann aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens dienen. 3Sonstige Schulveranstaltungen finden in der Regel an Unterrichtstagen statt. 4Die Schule kann einen jährlichen Höchstbetrag für Schulveranstaltungen in Abstimmung mit dem Elternbeirat festlegen.