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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 28
Erfordernisse der Raumordnung
1Bei der Errichtung und beim Betrieb öffentlicher Schulen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 2Den regionalen Gegebenheiten ist Rechnung zu tragen.