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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 25
Mittlerer Schulabschluss
(1) 1Der mittlere Schulabschluss im Sinn dieses Gesetzes wird durch das Abschlusszeugnis einer Realschule nachgewiesen. 2Er wird ferner nachgewiesen durch
1.
das Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Mittelschule,
2.
das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß Art. 7a Abs. 5 Satz 1,
3.
das Abschlusszeugnis der Berufsschule gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2,
4.
das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule gemäß Art. 13 Satz 4,
5.
das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3,
6.
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Vorklasse der Berufsoberschule gemäß Art. 16 Abs. 5 Satz 2.
(2) Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums und die Fachschulreife schließen den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.
(3) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für den Erwerb eines mittleren Schulabschlusses und die damit verbundenen schulischen Berechtigungen im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann allgemein oder im Einzelfall ein anderes Zeugnis als einem in Absatz 1 genannten Zeugnis gleichwertig anerkennen.