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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 18
Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen
1An beruflichen Schulen mit Ausnahme der Wirtschaftsschule kann die Fachhochschulreife unbeschadet des Art. 16 durch eine staatliche Ergänzungsprüfung erworben werden. 2Die erworbene Fachhochschulreife kann auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden. 3Überdurchschnittlich befähigten Absolventinnen und Absolventen der Fachakademie, die die Fachhochschulreife erworben haben, kann die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt werden. 4Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.