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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 17
Die Fachakademie
(1) Die Fachakademie bereitet durch eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf den Eintritt in eine angehobene Berufslaufbahn vor.
(2) 1Die Fachakademie umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Schuljahre. 2Sie baut auf einem mittleren Schulabschluss und in der Regel auf einer dem Ausbildungsziel dienenden beruflichen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit auf. 3Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an Fachakademien künstlerischer Ausbildungsrichtungen an die Stelle des mittleren Schulabschlusses der Nachweis einer entsprechenden Begabung im jeweiligen Fachgebiet tritt.
(3) 1Das jeweils zuständige Staatsministerium legt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Ausbildungsrichtungen der Fachakademien fest; es kann die Ausbildungsrichtungen in Fachrichtungen unterteilen. 2Eine Fachakademie kann verschiedene Ausbildungsrichtungen umfassen.