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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 16
Die Fachoberschule und die Berufsoberschule
(1) 1Fachoberschule und Berufsoberschule bilden die Berufliche Oberschule. 2Sie vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrung. 3Es können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:
1.
Technik,
2.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
3.
Wirtschaft und Verwaltung,
4.
Internationale Wirtschaft,
5.
Sozialwesen,
6.
Gesundheit,
7.
an der Fachoberschule zusätzlich Gestaltung.
(2) 1Die Berufliche Oberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf. 2Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden mehrjährigen Berufserfahrung erfolgt der Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule, ansonsten in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule. 3Die Jahrgangsstufen gliedern sich in je zwei Ausbildungsabschnitte. 4Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen.
(3) 1Die Fachoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12; in der Jahrgangsstufe 11 gehört zum Unterricht auch eine fachpraktische Ausbildung. 2Sie verleiht nach bestandener Fachabiturprüfung die Fachhochschulreife. 3Für überdurchschnittlich qualifizierte Absolventen der Fachabiturprüfung kann eine Jahrgangsstufe 13 geführt werden. 4Diese verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene, sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife.
(4) 1Die Berufsoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13; sie kann in Teilzeitform geführt werden. 2Sie verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene, sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife. 3Schülerinnen und Schüler der 12. Jahrgangsstufe können sich der Fachabiturprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterziehen.
(5) 1An der Beruflichen Oberschule können insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 einjährige Vorklassen eingerichtet werden. 2Schülerinnen und Schüler mit erfolgreichem Abschluss der Mittelschule und abgeschlossener Berufsausbildung können den mittleren Schulabschluss erwerben.