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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 14
Die Wirtschaftsschule
(1) Die Wirtschaftsschule vermittelt eine allgemeine Bildung und eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung und bereitet auf eine entsprechende berufliche Tätigkeit vor.
(2) 1Die Wirtschaftsschule ist eine Berufsfachschule und umfasst in zweistufiger Form die Jahrgangsstufen 10 und 11, in dreistufiger Form die Jahrgangsstufen 8 bis 10 und in vierstufiger Form die Jahrgangsstufen 7 bis 10. 2Sie baut in zweistufiger Form auf dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule, in dreistufiger Form auf der Jahrgangsstufe 7 und in vierstufiger Form auf der Jahrgangsstufe 6 der Mittelschule auf. 3Wirtschaftsschulen in vierstufiger Form können eine sechste Jahrgangsstufe als Vorklasse führen. 4Sie verleiht nach bestandener Abschlussprüfung den Wirtschaftsschulabschluss.