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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 13
Die Berufsfachschule
1Die Berufsfachschule ist eine Schule, die, ohne eine Berufsausbildung vorauszusetzen, der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung dient und die Allgemeinbildung fördert. 2Der Ausbildungsgang umfasst mindestens ein Schuljahr im Vollzeitunterricht. 3Nach Maßgabe der Schulordnung kann der Ausbildungsgang im Teilzeitunterricht stattfinden. 4Mit dem Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung führt, wird bei einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und dem Nachweis ausreichender Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, der mittlere Schulabschluss verliehen; Art. 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.