Inhalt
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten
(E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju)
Vom 15. Dezember 2006
(GVBl. S. 1084)
BayRS 31-1-1-J
Vollzitat nach RedR: E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084; 2016 S. 291, BayRS 31-1-1-J), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVBl. S. 26) geändert worden ist
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich die elektronische Poststelle der Gerichte in Bayern bestimmt. 2Die elektronische Poststelle ist über den auf der Internetseite des Staatsministeriums der Justiz (Staatsministerium) bezeichneten Kommunikationsweg erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) 1Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 2Das gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), auch in Verbindung mit § 707b Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 11 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) oder § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG). 3Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. 4Die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument werden als technischer Standard gemäß § 3 Nr. 1 bekannt gegeben.
(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
- 1.
-
Adobe PDF (Portable Document Format),
- 2.
-
XML (Extensible Markup Language).
2Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 1 bekannt gegeben.
§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite des Staatsministeriums bekannt:
- 1.
-
die technischen Voraussetzungen zur Einreichung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente und an die qualifizierte elektronische Signatur,
- 2.
-
in Grundbuchangelegenheiten die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung sowie die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 20 Satz 1.
Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Justizbehörde im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und der Anlage 1 genannten Gerichte und Justizbehörden durch das Landesamt für Steuern.
(2) Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage 1 genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.
Abschnitt 2 Elektronisches Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
§ 6
Elektronische Registerführung
(1) 1Bei den für die Führung zuständigen Amtsgerichten wird neben dem Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, in elektronischer Form geführt. 2Das angelegte elektronisch geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblatts.
(2) Die umgeschriebenen Registerblätter werden als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt.
Für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern nach § 79 Abs. 5, § 707d Abs. 2 BGB und § 9 Abs. 1 HGB, auch in Verbindung mit § 707b Nr. 2 BGB, § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG, sind die in der Anlage 1 bezeichneten Stellen zuständig.
(1) 1Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Register nicht nur vorübergehend unmöglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. 2Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft der Vorstand des Gerichts.
(2) 1Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. 2Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
§ 9
Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
Bei den Registergerichten sind die in § 707d Abs. 1 Satz 1 BGB sowie § 8a Abs. 2 Satz 1 HGB, auch in Verbindung mit § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG, genannten Schriftstücke ausschließlich elektronisch einzureichen.
§ 10
Technische Störungen
1Ist die Einreichung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle ohne Verschulden des Einreichenden vorübergehend technisch nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts auf Antrag Anordnungen im Einzelfall. 2Der Antrag ist zu begründen, die Gründe sind glaubhaft zu machen. 3Dabei kann auch angeordnet werden, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt eingereichtes elektronisches Dokument so behandelt wird, als wäre es bereits zum Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Einreichung nach Satz 1 bei der elektronischen Poststelle eingegangen.
Abschnitt 3 Maschinell geführtes Grundbuch
§ 11
Maschinell geführtes Grundbuch
(1) 1Bei allen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. 2Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der in Papierform geführten Grundbücher.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
1Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der in der Anlage 1 bezeichneten Stelle erteilt. 2Diese ist auch für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben zuständig.
(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2) 1Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 148 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. 2Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum …“. 3Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. 4In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum …“. 5§ 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung (GBV) gilt entsprechend.
Abschnitt 4 Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften
§ 14
Elektronische Aktenführung
(1) Bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten vorbehaltlich der folgenden Absätze elektronisch geführt.
(2) 1Bis einschließlich 31. Dezember 2026 werden Akten in Papierform angelegt sowie bis zu diesem Zeitpunkt von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Die Anordnung kann in der Verwaltungsvorschrift auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden.
(3) Die in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige oder teilweise Führung der Akten in Papierform ermöglichen, bleiben unberührt.
(4) Die Grundakten in Grundbuchsachen am Grundbuchamt werden ab den in Anlage 2 angegebenen Zeitpunkten elektronisch geführt.
(5) 1Die Akten in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden ab dem 31. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Akten, die vor diesem Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, werden weiterhin in Papierform geführt.
§ 15
Bildung elektronischer Akten
(1) 1In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(2) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Dokumente und Beiakten, die gemäß den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Regelungen nicht in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
§ 16
Anforderungen an das elektronische Aktensystem
(1) 1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem und begleitenden organisatorischen Maßnahmen so zu errichten und zu führen, dass die Verfügbarkeit sowie Beweiseignung und Beweiswert der einzelnen Dokumente und der Akte in ihrer Gesamtheit dauerhaft gewährleistet sind. 2Es soll gewährleistet werden, dass die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen im System protokolliert wird.
(2) 1Die Arbeit mit dem Aktensystem ist gemäß den Anforderungen der Verfahren und der weiteren Aufgaben bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften durch geeignete Softwarewerkzeuge zu unterstützen. 2Das Aktensystem soll einheitlich, selbsterklärend und effizient sowie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. 3Die Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Aktenweitergabe sollen unterstützt werden.
(3) 1Das Aktensystem ist vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung zu schützen. 2Es enthält hierfür geeignete Vorkehrungen zur Berechtigungsverwaltung und Berechtigungsprüfung. 3Der berechtigte Schutz der Daten der Anwender ist sicherzustellen.
(4) Architektur, Funktionalitäten und Betrieb des Aktensystems haben die Gewaltenteilung und die richterliche Unabhängigkeit zu beachten.
1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts oder die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
§ 18
Besonderheiten für die elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
(1) 1Für die elektronische Grundakte in Grundbuchsachen sind zusätzlich die §§ 138 bis 140 der Grundbuchordnung und die §§ 94 bis 101 GBV zu beachten. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.
(2) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. 2Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung technisch nicht möglich ist oder wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.
(3) 1Die in Papierform eingereichten, in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet worden ist oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. 2§ 138 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
Abschnitt 5 Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
§ 19
Besonderheiten für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
(1) 1Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 1 eröffnet ist, haben Notare
- 1.
-
Dokumente elektronisch zu übermitteln und
- 2.
-
neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Dateiformat XML, das den nach § 3 Nr. 1 bekannt gegebenen Definitions- oder Schemadateien entspricht, zu übermitteln; dazu gehören die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchblatts, der Beteiligten, soweit diese als Erwerber oder als Gläubiger auftretende natürliche Personen sind und nicht bereits in deren Angelegenheit zuvor die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt wurde, und der eingereichten Dokumente.
2Satz 1 gilt nicht für
- 1.
-
Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und dem Notar nicht bereits als elektronisches Dokument vorliegen, und
- 2.
-
mit Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundene Dokumente, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt; in diesem Fall sind zumindest die in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
3§ 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(2) 1 § 2 findet für die elektronische Einreichung in Grundbuchsachen mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt ist. 2§ 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
§ 20
Ersatzeinreichung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
1Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach des Grundbuchamtes nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nr. 2 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, gilt abweichend von § 4, dass die Einreichung beim Grundbuchamt auf einem Datenträger nach § 3 Nr. 2 erfolgen kann. 2Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über das elektronische Postfach des Grundbuchamtes und die Einreichung gemäß Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen. 3Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist jeweils darzulegen.
Abschnitt 6 Elektronischer Rechtsverkehr in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
§ 21
Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs
(1) Im Anwendungsbereich des § 77a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) können elektronische Dokumente bei den in Anlage 3 genannten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden in dem dort genannten Umfang eingereicht werden.
(2) 1Soweit für eingehende Rechtshilfeersuchen und für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, nach Abs. 1 der elektronische Rechtsverkehr zugelassen ist, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 2Für die qualifizierte elektronische Signatur gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. 3§ 77a Abs. 2 IRG bleibt unberührt.
Abschnitt 7 Elektronische Führung, Aufbewahrung und Einreichung der Insolvenztabelle sowie der dazugehörenden Dokumente
§ 22
Führung und Aufbewahrung der Insolvenztabelle und der dazugehörigen Dokumente
(1) 1In Insolvenzverfahren, in denen die elektronische Aktenführung durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet ist, sind auch die Tabellen im Sinne des § 175 der Insolvenzordnung (InsO) elektronisch im Sinne des § 17 zu führen und aufzubewahren, es sei denn, das Insolvenzgericht beschließt, dass die Tabelle abweichend hiervon nicht elektronisch geführt und aufbewahrt wird. 2Satz 1 gilt für die Aufbewahrung der dazugehörigen Dokumente im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO entsprechend. 3§ 15 Abs. 3 bleibt unberührt. 4Das Insolvenzgericht soll einen Beschluss nach Satz 1 erlassen, wenn zu erwarten ist, dass die Tabelle mehr als 100 Tabellenblätter umfassen wird. 5Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 InsO.
(2) 1Die von dem Insolvenzverwalter elektronisch eingereichten Dokumente mit den Angaben
- 1.
-
aus der Forderungsanmeldung und dem Prüfungsergebnis des Insolvenzverwalters,
- 2.
-
aus einer nach dem Prüfungstermin durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Berichtigung des Prüfungsergebnisses oder sonstiger Daten aus der Forderungsanmeldung
sind als Ergebnis der Erörterung und Prüfung der Forderung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 2Abweichend von Satz 1 können bei der elektronisch geführten Tabelle alle Tabellenblattnummern der geprüften Forderungen in einem Dokument aufgelistet werden, das qualifiziert elektronisch zu signieren ist. 3Berichtigungen sind in entsprechender Vorgehensweise gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. 4Das gemäß Satz 2 signierte Dokument wird Bestandteil der elektronisch geführten Tabelle.
§ 23
Einreichung der Insolvenztabelle sowie der dazugehörenden Dokumente bei den Insolvenzgerichten
1Die Tabelle sowie die dazugehörigen Dokumente sind bei Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichen, sofern die Tabelle in dem jeweiligen Insolvenzverfahren gemäß § 22 elektronisch geführt wird. 2§ 130a Abs. 2 und 3 ZPO gilt entsprechend. 3Ist eine Einreichung der Tabelle über einen sicheren Übermittlungsweg aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 ZPO entsprechend.
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
München, den 15. Dezember 2006
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
Anlage 1 (zu § 1)
Zulassung der elektronischen Kommunikation in Grundbuch- und Registersachen
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Nr.
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Gericht/Justizbehörde
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Verfahrensbereich/Angelegenheit
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Einreichung elektronischer Dokumente möglich ab
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1
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Alle Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichts sowie die Amtsgerichte Fürth und Straubing (Registergerichte)
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–Elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters samt elektronisch geführter Registerakten
–Elektronische Führung des Vereinsregisters
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1. Januar 2007
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2
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Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg
|
Elektronisches Abrufverfahren aus dem elektronisch geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie aus elektronisch geführten Registerakten (elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, zugänglich über die Internetseite des Staatsministeriums der Justiz)
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1. Januar 2007
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3
|
Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg
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Abwicklung und Genehmigung des elektronischen Abrufverfahrens in Grundbuchsachen
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1. Januar 2007
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4
|
Amtsgericht Kelheim
|
Grundbuchsachen
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1. Juli 2021
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|
5
|
Amtsgericht Erlangen
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Grundbuchsachen
|
1. Juni 2022
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6
|
Amtsgericht Ansbach
Amtsgericht Weißenburg i.Bay.
|
Grundbuchsachen
|
10. Juli 2023
|
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7
|
Amtsgericht Cham
Amtsgericht Straubing
Amtsgericht Regensburg
|
Grundbuchsachen
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24. Juli 2023
|
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8
|
Amtsgericht Weiden i.d.OPf.
Amtsgericht Tirschenreuth
Amtsgericht Amberg
Amtsgericht Schwandorf
Amtsgericht Aschaffenburg
Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau
Amtsgericht Obernburg a.Main
|
Grundbuchsachen
|
16. Oktober 2023
|
|
9
|
Amtsgericht Fürth
Amtsgericht Hersbruck
Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf.
Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch
Amtsgericht Nürnberg
Amtsgericht Schwabach
|
Grundbuchsachen
|
30. Oktober 2023
|
|
10
|
Amtsgericht Neuburg a.d.Donau
Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm
Amtsgericht Ingolstadt
Amtsgericht Bayreuth
Amtsgericht Kulmbach
Amtsgericht Hof
Amtsgericht Wunsiedel
|
Grundbuchsachen
|
13. November 2023
|
|
11
|
Amtsgericht Traunstein
Amtsgericht Rosenheim
Amtsgericht Laufen
Amtsgericht Altötting
Amtsgericht Mühldorf a.Inn
|
Grundbuchsachen
|
11. Dezember 2023
|
|
12
|
Alle Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichts sowie die Amtsgerichte Fürth und Straubing (Registergerichte)
|
Elektronische Führung des Gesellschaftsregisters samt elektronisch geführter Registerakten
|
1. Januar 2024
|
|
13
|
Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg
|
Elektronisches Abrufverfahren aus dem elektronisch geführten Gesellschaftsregister sowie aus elektronisch geführten Registerakten (elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, zugänglich über die Internetseite des Staatsministeriums der Justiz)
|
1. Januar 2024
|
|
14
|
Amtsgericht München
|
Grundbuchsachen
|
5. Februar 2024
|
|
15
|
Amtsgericht Bad Kissingen
Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale
Amtsgericht Schweinfurt
Amtsgericht Günzburg
Amtsgericht Memmingen
Amtsgericht Neu-Ulm
|
Grundbuchsachen
|
19. Februar 2024
|
|
16
|
Amtsgericht Dachau
Amtsgericht Ebersberg
Amtsgericht Wolfratshausen
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
Amtsgericht Miesbach
Amtsgericht Weilheim i.OB
Amtsgericht Starnberg
Amtsgericht Fürstenfeldbruck
|
Grundbuchsachen
|
11. März 2024
|
|
17
|
Amtsgericht Aichach
Amtsgericht Augsburg
Amtsgericht Dillingen a.d.Donau
Amtsgericht Landsberg am Lech
Amtsgericht Nördlingen
|
Grundbuchsachen
|
18. März 2024
|
|
18
|
Amtsgericht Deggendorf
Amtsgericht Viechtach
Amtsgericht Freyung
Amtsgericht Passau
Amtsgericht Erding
Amtsgericht Freising
Amtsgericht Landau a.d.Isar
Amtsgericht Landshut
Amtsgericht Eggenfelden
|
Grundbuchsachen
|
29. April 2024
|
|
19
|
Amtsgericht Bamberg
Amtsgericht Forchheim
Amtsgericht Haßfurt
Amtsgericht Gemünden a.Main
Amtsgericht Kitzingen
Amtsgericht Würzburg
|
Grundbuchsachen
|
6. Mai 2024
|
|
20
|
Amtsgericht Kaufbeuren
Amtsgericht Kempten
Amtsgericht Lindau
Amtsgericht Sonthofen
Amtsgericht Coburg
Amtsgericht Kronach
Amtsgericht Lichtenfels
|
Grundbuchsachen
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24. Juni 2024
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Anlage 2 (zu § 14 Abs. 4)
Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen
|
Nr.
|
Gericht
|
Datum
|
|
1
|
Amtsgericht Kelheim
|
1. Juli 2021
|
|
2
|
Amtsgericht Erlangen
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1. Juni 2022
|
|
3
|
Amtsgericht Ansbach
Amtsgericht Weißenburg i.Bay.
|
10. Juli 2023
|
|
4
|
Amtsgericht Cham
Amtsgericht Straubing
Amtsgericht Regensburg
|
24. Juli 2023
|
|
5
|
Amtsgericht Weiden i.d.OPf.
Amtsgericht Tirschenreuth
Amtsgericht Amberg
Amtsgericht Schwandorf
Amtsgericht Aschaffenburg
Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau
Amtsgericht Obernburg a.Main
|
16. Oktober 2023
|
|
6
|
Amtsgericht Fürth
Amtsgericht Hersbruck
Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf.
Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch
Amtsgericht Nürnberg
Amtsgericht Schwabach
|
30. Oktober 2023
|
|
7
|
Amtsgericht Neuburg a.d.Donau
Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm
Amtsgericht Ingolstadt
Amtsgericht Bayreuth
Amtsgericht Kulmbach
Amtsgericht Hof
Amtsgericht Wunsiedel
|
13. November 2023
|
|
8
|
Amtsgericht Traunstein
Amtsgericht Rosenheim
Amtsgericht Laufen
Amtsgericht Altötting
Amtsgericht Mühldorf a.Inn
|
11. Dezember 2023
|
|
9
|
Amtsgericht München
|
5. Februar 2024
|
|
10
|
Amtsgericht Bad Kissingen
Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale
Amtsgericht Schweinfurt
Amtsgericht Günzburg
Amtsgericht Memmingen
Amtsgericht Neu-Ulm
|
19. Februar 2024
|
|
11
|
Amtsgericht Dachau
Amtsgericht Ebersberg
Amtsgericht Wolfratshausen
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
Amtsgericht Miesbach
Amtsgericht Weilheim i.OB
Amtsgericht Starnberg
Amtsgericht Fürstenfeldbruck
|
11. März 2024
|
|
12
|
Amtsgericht Aichach
Amtsgericht Augsburg
Amtsgericht Dillingen a.d.Donau
Amtsgericht Landsberg am Lech
Amtsgericht Nördlingen
|
18. März 2024
|
|
13
|
Amtsgericht Deggendorf
Amtsgericht Viechtach
Amtsgericht Freyung
Amtsgericht Passau
Amtsgericht Erding
Amtsgericht Freising
Amtsgericht Landau a.d.Isar
Amtsgericht Landshut
Amtsgericht Eggenfelden
|
29. April 2024
|
|
14
|
Amtsgericht Bamberg
Amtsgericht Forchheim
Amtsgericht Haßfurt
Amtsgericht Gemünden a.Main
Amtsgericht Kitzingen
Amtsgericht Würzburg
|
6. Mai 2024
|
|
15
|
Amtsgericht Kaufbeuren
Amtsgericht Kempten
Amtsgericht Lindau
Amtsgericht Sonthofen
Amtsgericht Coburg
Amtsgericht Kronach
Amtsgericht Lichtenfels
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24. Juni 2024
|
Anlage 3 (zu § 21)
Zulassung der elektronischen Kommunikation in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
|
Nr.
|
Gericht/Staatsanwaltschaft/Behörde
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Verfahrensbereich/Angelegenheit
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Einreichung elektronischer Dokumente möglich ab
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1
|
Staatsanwaltschaft Traunstein
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Europäische Ermittlungsanordnungen im Sinne der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
|
20. Februar 2023
|