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ERVV Ju
Text gilt ab: 20.02.2023
Fassung: 15.12.2006
§ 7
Abrufverfahren
Für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG), sind die in der Anlage 1 bezeichneten Stellen zuständig.