Inhalt
§ 23
Einreichung der Insolvenztabelle sowie der dazugehörenden Dokumente bei den Insolvenzgerichten
1Die Tabelle sowie die dazugehörigen Dokumente sind bei Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichen, sofern die Tabelle in dem jeweiligen Insolvenzverfahren gemäß § 22 elektronisch geführt wird. 2§ 130a Abs. 2 und 3 ZPO gilt entsprechend. 3Ist eine Einreichung der Tabelle über einen sicheren Übermittlungsweg aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 ZPO entsprechend.