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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 16
Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
Die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form richtet sich für die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen nach § 298a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 298a Abs. 2 ZPO mit folgender Maßgabe:
1.
In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.
2.
In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen können nach Maßgabe des § 298a Abs. 2 Satz 5 ZPO vernichtet werden.