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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 18
Ersatzmaßnahmen
1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts oder die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.