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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 12
Abrufverfahren
1Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der in der Anlage 1 bezeichneten Stelle erteilt. 2Diese ist auch für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben zuständig.