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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 21
Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
1Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.