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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju) Vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084) BayRS 31-1-1-J (§§ 1–24)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuch- und Registersachen (§§ 1–5)
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 2 Form der Einreichung
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 4 Ersatzeinreichung
§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
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Abschnitt 2 Elektronisches Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (§§ 6–10)
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Abschnitt 3 Maschinell geführtes Grundbuch (§§ 11–13)
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Abschnitt 4 Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften (§§ 14–18)
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Abschnitt 5 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen (§§ 19–22)
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Abschnitt 6 Elektronischer Rechtsverkehr in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (§ 23)
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften (§ 24)
[Schlussformel]
Anlage 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation in Grundbuch- und Registersachen
Anlage 2 Anordnung der elektronischen Aktenführung
Anlage 3 Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen
Anlage 4 Zulassung der elektronischen Kommunikation in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
Inhalt
ERVV Ju
Text gilt ab: 20.02.2023
Fassung: 15.12.2006
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuch- und Registersachen
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 2 Form der Einreichung
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 4 Ersatzeinreichung
§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte