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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju) Vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084) BayRS 31-1-1-J (§§ 1–26)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen (§§ 1–5)
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Abschnitt 2 Elektronisches Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (§§ 6–10)
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Abschnitt 3 Maschinell geführtes Grundbuch (§§ 11–13)
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Abschnitt 4 Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften (§§ 14–18)
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Abschnitt 5 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt (§§ 19–22)
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Abschnitt 6 Elektronischer Rechtsverkehr in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (§ 23)
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Abschnitt 7 Elektronische Führung, Aufbewahrung und Einreichung der Insolvenztabelle sowie der dazugehörenden Dokumente (§§ 24–25)
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften (§ 26)
§ 26 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation in Grundbuch- und Registersachen
Anlage Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen
Anlage Zulassung der elektronischen Kommunikation in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
Inhalt
ERVV Ju
Text gilt ab: 17.06.2024
Fassung: 15.12.2006
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§ 26 Inkrafttreten