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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 9
Spannsätze
(1) Für den Spannsatz (Anhang II Nrn. 2 und 4) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1.
Maschenweite
a)
40 bis 44 mm für monofile Netze,
b)
38 bis 44 mm für multimonofile Netze,
2.
Netzlänge höchstens 100 m,
3.
Satzlänge höchstens 300 m,
4.
Netzhöhe höchstens 2 m,
5.
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) 1Spannsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr verwendet werden. 2Vom 1. April 12.00 Uhr bis 31. Mai 12.00 Uhr dürfen sie nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden.
(3) 1In der Zeit vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 31. März 12.00 Uhr dürfen Spannsätze an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht gehoben werden. 2Vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie täglich kontrolliert werden. 3Vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein. 4Vom 11. Mai bis 15. Oktober dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
(4) 1Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. 2Er ist so zu setzen, dass sich mindestens ein Satzende auf der Halde befindet. 3Beim Halden- und Alterspatent müssen sich beide Satzenden auf der Halde befinden. 4Zu verankerten Schwebsätzen und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden.