Inhalt

BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 16
Hamen (Senknetz)
(1) 1Der Hamen darf zum Fang von Weißfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf verwendet werden. 2Dabei dürfen nur solche Weißfische gefangen werden, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt ist.
(2) Der Hamen darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m und eine Maschenweite von höchstens 14 mm aufweisen.
(3) Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.