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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 12
Trappnetze
(1) 1Trappnetze (Anhang II Nr. 6) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe 2 m nicht übersteigt. 2Sie dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren. 3Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen.
(2) Trappnetze dürfen nur in Wassertiefen gesetzt werden, die ihre Höhe nicht übersteigen.
(3) 1Ein Patentinhaber darf gleichzeitig bis zu zwei Trappnetze verwenden. 2Dessen Maschenweite muß beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen; der Kasten muß einen rechteckigen, über die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt mit einer Kantenlänge von mindestens 1 m aufweisen.