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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 17
Köderflasche
(1) Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Fischers versehen sein müssen.
(2) Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter nicht übersteigen.