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Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung – BoFiV) Vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825) BayRS 793-7-L (§§ 1–30)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–6)
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Zweiter Teil Besondere Vorschriften für die einzelnen Fanggeräte (§§ 7–18)
§ 7 Freitreibende Schwebsätze
§ 8 Verankerte Schwebsätze
§ 9 Spannsätze
§ 10 Großfischsätze
§ 11 Bodennetze
§ 12 Trappnetze
§ 13 Reusen
§ 14 Legschnüre
§ 15 Angelgeräte
§ 16 Hamen (Senknetz)
§ 17 Köderflasche
§ 18 Kescher (Feumer, Schöpfbehren)
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Dritter Teil Fangbeschränkungen (§§ 19–22)
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Vierter Teil Besondere Vorschriften während der Schonzeiten (§§ 23–26)
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Fünfter Teil Fischereiaufsicht, Schlußvorschriften (§§ 27–30)
[Schlussformel]
Anhang I Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach Anzahl der Maschen
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Anhang II
Inhalt
BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
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§ 17
Köderflasche
(1) Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Fischers versehen sein müssen.
(2) Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter nicht übersteigen.