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Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung – BoFiV) Vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825) BayRS 793-7-L (§§ 1–30)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–6)
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Zweiter Teil Besondere Vorschriften für die einzelnen Fanggeräte (§§ 7–18)
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Dritter Teil Fangbeschränkungen (§§ 19–22)
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Vierter Teil Besondere Vorschriften während der Schonzeiten (§§ 23–26)
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Fünfter Teil Fischereiaufsicht, Schlußvorschriften (§§ 27–30)
[Schlussformel]
Anhang I Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach Anzahl der Maschen
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Anhang II
Inhalt
BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
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München, den 1. Dezember 1995
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Reinhold Bocklet, Staatsminister