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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 13
Reusen
(1) 1Reusen (Anhang II Nrn. 7 und 8) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe oder ihr Durchmesser beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht übersteigt. 2Je Reuse beträgt die Höchstlänge des Leitgarns 6 m und die Höchstlänge vorhandener Seitenflügel 3 m. 3Drahtreusen sind nicht zugelassen.
(2) 1Reusen dürfen während des ganzen Jahres in beliebiger Zahl verwendet werden. 2Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu leeren.