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BoFiV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.1995
§ 15
Angelgeräte
(1) 1Die Angel (Anbißstelle und Schnur mit oder ohne Rute) darf höchstens zwei Anbißstellen (Angelhaken) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen; Kunstköder und Systeme gelten als eine Anbissstelle. 2Die Hegene darf bis zu fünf Anbissstellen (Einfachhaken) haben. 3Neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Angel verwendet werden. 4Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.
(2) 1Bei der Schleppangelfischerei dürfen von einem Boot aus insgesamt höchstens acht Anbißstellen (Angelhaken) verwendet werden, wobei nur Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zweifach- und Dreifachhaken ohne Widerhaken zugelassen sind; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2Vom 1. November 12.00 Uhr bis 10. Januar 12.00 Uhr ist die Schleppangelfischerei untersagt. 3Von einem unter Segel fahrenden Boot aus darf die Schleppangelfischerei nicht ausgeübt werden.
(3) Beim Fischen mit Angelgeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 m eingehalten werden, um Schäden an Gerätschaften und eine Verletzungsgefahr durch Angelhaken für Dritte zu vermeiden.