Inhalt
§ 38a
Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1
Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für
- 1.
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Beratung zu Hause nach § 32 Abs. 6,
- 2.
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zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 32 Abs. 4, wenn Leistungen nach § 38 Abs. 2 bezogen oder für eine spätere Inanspruchnahme angespart werden,
- 3.
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Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 35,
- 4.
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zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3,
- 5.
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vollstationäre Pflege nach § 36 Abs. 1 in Höhe von 125 € monatlich,
- 6.
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Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag nach § 38,
- 7.
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Rückstufung nach § 36 Abs. 2.