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BayBhV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 02.01.2007
§ 38a
Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1
Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für
1.
Beratung zu Hause nach § 32 Abs. 6,
2.
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 32 Abs. 4, wenn Leistungen nach § 38 Abs. 2 bezogen oder für eine spätere Inanspruchnahme angespart werden,
3.
Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sowie digitale Pflegeanwendungen nach § 35,
4.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3,
5.
vollstationäre Pflege nach § 36 Abs. 1 in Höhe von 125 € monatlich,
6.
Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag nach § 38,
7.
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2,
8.
Rückstufung nach § 36 Abs. 2.