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BayBhV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 02.01.2007
§ 31
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind neben anderen nach den §§ 8 bis 30, 41 und 44 beihilfefähigen Aufwendungen pflegebedingte Aufwendungen beihilfefähig für Pflegebedürftige
1.
der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 nach Maßgabe der §§ 32 bis 38 und
2.
des Pflegegrades 1 nach § 38a.
(2) 1Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. 3Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegten Schwere bestehen.
(3) 1Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 32 bis 38a in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und § 46 sind hierbei nicht anzuwenden. 2Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 beihilfefähig.
(4) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den angemessenen Kosten für eine Pflegeberatung im Sinn des § 7a SGB XI unmittelbar gegenüber dem Träger der Pflegeberatung, wenn Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen
1.
Beihilfeleistungen nach den §§ 32 bis 38a beziehen oder
2.
Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.