Inhalt
§ 35
Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sowie für digitale Pflegeanwendungen
1Beihilfefähig sind Aufwendungen für
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Pflegehilfsmittel,
- 2.
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Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person,
- 3.
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digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege, einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgestellt hat, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 € im Monat,
wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. 2Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. 3§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.