Inhalt

BayBhV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 02.01.2007
§ 35
Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sowie für digitale Pflegeanwendungen
1Beihilfefähig sind Aufwendungen für
1.
Pflegehilfsmittel,
2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person,
3.
digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege bis zu einem Betrag von insgesamt 53 € im Monat sowie damit einhergehende ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 30 € im Monat,
wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. 2Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. 3§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.