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Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) Vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15) BayRS 2030-2-27-F (§§ 1–51)
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Abschnitt I Allgemeines (§ 1)
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Abschnitt II Personenkreis, Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen, Konkurrenzregelungen (§§ 2–6)
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Abschnitt III Grundsatz der Beihilfefähigkeit (§ 7)
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Abschnitt IV Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen (§§ 8–28)
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Abschnitt V Rehabilitationsleistungen (§§ 29–30)
§ 29 Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
§ 30 Beihilfe bei Kuren
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Abschnitt VI Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 31–40)
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Abschnitt VII Aufwendungen in sonstigen Fällen (§§ 41–45)
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Abschnitt VIII Leistungsumfang, Verfahren (§§ 46–48)
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Abschnitt IX Schlussbestimmungen (§§ 49–51)
[Schlussformel]
Anlage 1 Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen
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Anlage 2 Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
Anlage 3 Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen
Anlage 4 Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
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Anlage 5 Klinische Zentren mit umfassenden Versorgungskonzepten zur Erkennung und Therapie von erblich bedingten Krebserkrankungen
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Anlage 6 Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
Inhalt
BayBhV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 02.01.2007
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§ 29 Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
§ 30 Beihilfe bei Kuren