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BayBhV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 02.01.2007
§ 37
Einrichtungen der Behindertenhilfe
1Aufwendungen für Pflegebedürftige
1.
in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen,
2.
in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbracht werden,
sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Daneben sind Aufwendungen für einen Zuschlag nach § 132g SGB V beihilfefähig. 4Auf diesen Zuschlag ist § 31 Abs. 3 nicht anwendbar.