Inhalt
§ 37
Einrichtungen der Behindertenhilfe
1Aufwendungen für Pflegebedürftige
- 1.
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in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen,
- 2.
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in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbracht werden,
sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Daneben sind Aufwendungen für einen Zuschlag nach § 132g SGB V beihilfefähig. 4Auf diesen Zuschlag ist § 31 Abs. 3 nicht anwendbar.