Inhalt

BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen
Nr.
Leistung
beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro

Teil 1 Inhalation

1
Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung

a)
als Einzelinhalation
8,80
b)
als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
4,80
c)
als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig

2
Radon-Inhalation

a)
im Stollen
14,90
b)
mittels Hauben
18,20




Teil 2 Krankengymnastik, Bewegungsübungen

3
Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans
16,50
4
Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
25,70
5
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten
33,80
6
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
45,30
7
Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
8,20
8
Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
14,30
9
Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
71,40
10
Krankengymnastik im Bewegungsbad

a)
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
31,20
b)
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
19,50
c)
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
15,60
11
Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten
29,70
12
Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten
19,00
13
Bewegungsübungen

a)
als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
10,20
b)
in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten
6,60
14
Bewegungsübungen im Bewegungsbad

a)
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
31,20
b)
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
19,50
c)
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
15,60
15
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag
108,10
16
Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert: 60 Minuten
46,20
17
Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
8,80




Teil 3 Massagen

18
Massage einzelner oder mehrerer Körperteile

a)
Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten
18,20
b)
Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten
18,20
19
Manuelle Lymphdrainage (MLD)

a)
Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten
25,70
b)
Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
38,50
c)
Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
58,30
d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
12,40
20
Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten
30,50




Teil 4 Palliativversorgung

21
Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten
66,00




Teil 5 Packungen, Hydrotherapie, Bäder

22
Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe
13,60
23
Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)
bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
15,60
b)
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid


aa)
Teilpackung
36,20

bb)
Großpackung
47,80
24
Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
19,70
25
Kaltpackung (Teilpackung)

a)
Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
10,20
b)
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
20,30
26
Heublumensack, Peloidkompresse
12,10
27
Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz
6,10
28
Trockenpackung
4,10
29
a)
Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
4,10
b)
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
6,10
c)
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
5,40
30
a)
an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
16,20
b)
an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
26,40
31
Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)
Teilbad
12,10
b)
Vollbad
17,60
32
Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
25,10
33
Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)
Teilbad
43,30
b)
Vollbad
52,70
34
Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)
Teilbad
37,90
b)
Vollbad
43,30
35
Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
43,30
36
Medizinisches Bad mit Zusatz

a)
Hand- oder Fußbad
8,80
b)
Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
17,60
c)
Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
d)
bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
4,10
37
Gashaltiges Bad

a)
gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
25,70
b)
gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe
29,70
c)
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
27,70
d)
Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
e)
Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
4,10
38
Aufwendungen für andere als die in diesem Teil bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nr. 36 Buchst. a bis c und nach Nr. 37 Buchst. b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 36 Buchst. d beihilfefähig.





Teil 6 Kälte- und Wärmebehandlung

39
Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
12,90
40
Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert: 20 Minuten
7,50
41
Ultraschall-Wärmetherapie
11,90




Teil 7 Elektrotherapie

42
Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen
8,20
43
Elektrostimulation bei Lähmungen
15,60
44
Iontophorese
8,20
45
Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)
14,90
46
Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe
29,00




Teil 8 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

47
Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
108,00
48
Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen

a)
Richtwert: 30 Minuten
41,80
b)
Richtwert: 45 Minuten
59,00
c)
Richtwert: 60 Minuten
68,90
d)
Richtwert: 90 Minuten
103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.

49
Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

a)
Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten
50,40
b)
Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten
34,60
c)
Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten
67,60
d)
Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten
56,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.





Teil 9 Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)

50
Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall
41,80
51
Einzelbehandlung

a)
bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten
41,80
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten
54,80
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten
72,30
d)
bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten
128,20
e)
als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall


aa)
bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit



aaa)
bei motorisch-funktionellen Störungen
40,70


bbb)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen
54,40

bb)
bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen
67,70
52
Gruppenbehandlung

a)
bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
16,00
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
20,60
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
37,90
d)
bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
70,20
53
Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung Richtwert: 30 Minuten
46,20
54
Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
20,60




Teil 10 Podologie

55
Hornhautabtragung an beiden Füßen
26,70
56
Hornhautabtragung an einem Fuß
18,90
57
Nagelbearbeitung an beiden Füßen
25,10
58
Nagelbearbeitung an einem Fuß
18,90
59
Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße
41,60
60
Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes
26,70
61
Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
194,60
62
Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
37,40
63
Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich Applikation
64,80
64
Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
74,80
65
Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
37,40




Teil 11 Ernährungstherapie

66
Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten
66,00
67
Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr
33,00
68
Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr
11,00

Aufwendungen für in den Nrn. 67 und 68 bezeichnete Behandlungen sind für insgesamt maximal 12 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig





Teil 12 Sonstiges

69
Ärztlich verordneter Hausbesuch
12,10
70
Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels

71
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nrn. 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.

Definition Richtwert:
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.