Inhalt

BayBhV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 02.01.2007
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen
1Vorbemerkungen: Innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens ist die Therapiemaßnahme durchzuführen sowie die Vor- und Nachbereitung inklusive Dokumentation der Therapiemaßnahme. 2Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
3Einige Maßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. 4Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.
Nr.
Leistung
beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
Teil 1 Inhalation
1
Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)
als Einzelinhalation
12,10
b)
als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
4,80
c)
als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2
Radon-Inhalation
a)
im Stollen
14,90
b)
mittels Hauben
18,20
Teil 2 Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3
Physiotherapeutische Befundung und Berichte
a)
physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
16,50
b)
physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person
66,10
c)
Physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung
35,80
d)
Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung
26,80
4
Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
29,00
5
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage [KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)] bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35 Minuten
46,00
6
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis 45 Minuten
57,40
7
Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
13,00
8
Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
16,20
9
Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
86,80
10
Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
33,10
b)
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
23,60
c)
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
11
Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
34,80
12
Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
20,00
13
Bewegungsübungen
a)
als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
13,40
b)
in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,30
14
Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
32,10
b)
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
23,50
c)
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,90
15
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag
115,30
16
Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
Richtwert: 60 Minuten
54,50
17
Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,80
Teil 3 Massagen
18
Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile
a)
Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
21,10
b)
Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
25,40
19
Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a)
Teilbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
35,10
b)
Großbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
52,70
c)
Ganzbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
70,20
d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
22,40
20
Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
33,00
Teil 4 Palliativversorgung
21
Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,
Richtwert: 60 Minuten
66,00
Teil 5 Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22
Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 15 Minuten
13,60
23
Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)
bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
15,80
b)
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung
36,20
c)
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung
47,80
24
Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
19,70
25
Kaltpackung (Teilpackung)
a)
Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
10,20
b)
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
20,30
26
Heublumensack, Peloidkompresse
12,10
27
Sonstige Packungen (zum Beispiel Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz
6,10
28
Trockenpackung
4,10
29
a)
Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
4,10
b)
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
6,10
c)
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
5,40
30
a)
an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
16,20
b)
an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
26,40
31
Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)
Teilbad
12,10
b)
Vollbad
17,60
32
Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
25,10
33
Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)
Teilbad
43,30
b)
Vollbad
54,10
34
Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a)
Teilbad
37,90
b)
Vollbad
43,30
35
Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
43,30
36
Medizinische Bäder mit Zusatz
a)
Hand- oder Fußbad
8,80
b)
Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
17,60
c)
Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
d)
bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz
4,10
37
Gashaltige Bäder
a)
gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
27,10
b)
gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe
29,70
c)
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
27,70
d)
Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
24,40
e)
Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
4,10
38
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nr. 36 Buchst. a bis c und nach Nr. 37 Buchst. b um 4,10 €. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 36 Buchst. d beihilfefähig.
Teil 6 Kälte- und Wärmebehandlung
39
Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
Richtwert: 5 bis 10 Minuten
12,90
40
Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
7,50
41
Ultraschall-Wärmetherapie,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
14,30
Teil 7 Elektrotherapie
42
Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,30
43
Elektrostimulation bei Lähmungen,
Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten
18,30
44
Iontophorese
8,20
45
Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
14,90
46
Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
29,00
Teil 8 Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
47
Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten
117,30
48
Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten
58,70
49
Bericht an die verordnende Person
6,60
50
Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person
117,30
51
Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
a)
Richtwert: 30 Minuten
52,20
b)
Richtwert: 45 Minuten
71,70
c)
Richtwert: 60 Minuten
91,30
52
Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)
Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
64,50
b)
Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
34,60
c)
Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
117,30
d)
Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
58,70
Teil 9 Ergotherapie
53
Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall
47,70
54
Einzelbehandlung
a)
bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 45 Minuten
57,00
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 60 Minuten
76,00
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 75 Minuten
94,90
55
Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall
a)
bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
151,90
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
182,60
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
152,40
56
Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)
a)
bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
45,60
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten
60,80
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 75 Minuten
76,00
57
Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)
a)
bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
20,00
b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten
26,60
c)
bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 105 Minuten
46,50
58
Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
57,00
59
Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 120 Minuten
152,40
60
Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
45,60
61
Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten
26,60
Teil 10 Podologie
62
Podologische Behandlung (klein),
Richtwert: 35 Minuten
35,20
63
Podologische Behandlung (groß),
Richtwert: 50 Minuten
50,60
64
Podologische Befundung, je Behandlung
3,50
65
Erst- und Eingangsbefundung
a)
Erstbefundung (klein),
Richtwert: 20 Minuten
27,90
b)
Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,
Richtwert: 45 Minuten
56,00
c)
Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer
Richtwert: 20 Minuten
22,50
66
Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person
16,90
67
Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser
99,10
68
Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser
54,30
69
Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser
49,70
70
Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange
97,70
71
Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange
53,90
72
Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit
17,30
73
Behandlungsabschluss ggf. unter Einschluss der Entfernung der Nagelkorrekturspange
26,00
73.1
Nagelspangenbehandlung, zweimal je Behandlungstag
Aufwendungen für Leistungen der Nrn. 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig.
55,90
73.2
Aufschlag für besonderen Aufwand bei der Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder von Personen mit Unguis incarnatus in den Stadien 2 bis 3 (Diagnosegruppe UI2), zweimal je Behandlungstag
Aufwendungen für Leistungen der Nrn. 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig.
16,90
Teil 11 Ernährungstherapie
74
Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 30 Minuten
39,90
75
Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 60 Minuten
79,70
76
Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen,
Richtwert: 60 Minuten
65,20
77
Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei
65,20
78
Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
39,90
79
Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
79,70
80
Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
79,70
81
Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
27,90
82
Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
55,80
Teil 12 Sonstiges
83
Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
27,60
84
Besuch eines oder mehrerer Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patient pauschal
18,00
85
Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach der Nr. 55 Buchst. a bis c, Nr. 59 oder Nr. 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nrn. 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig.
27,60
86
Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person
1,40
87
Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung
98,60