Inhalt
§ 33
Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für die erwerbsmäßige Ersatzpflege durch andere als Personen nach Abs. 2 nach den Vorgaben des Abs. 5 beihilfefähig (Verhinderungspflege).
(2) 1Bei einer Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 für bis zu zwei Monate beihilfefähig. 2Notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind, sind bei Nachweis beihilfefähig. 3Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 zusammen sind maximal bis zu dem in Abs. 5 genannten Betrag pro Kalenderjahr beihilfefähig. 4Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Abs. 1 Anwendung.
(3) 1Kann die häusliche Pflege nach § 32 Abs. 1 und 2 zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, so sind die Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach den Vorgaben des Abs. 5 beihilfefähig (Kurzzeitpflege). 2Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind die für die Pflege anfallenden Kosten bis zum Höchstbetrag nach § 32 Abs. 1 beihilfefähig.
(4) 1Pflegeaufwendungen für eine Kurzzeitpflege sind in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 2§ 37 findet keine Anwendung. 3Sind in den Aufwendungen für die Einrichtung Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 % der Aufwendungen beihilfefähig.
(5) 1Aufwendungen für Leistungen nach den Abs. 1, 3 und 4 sind bis zu einem beide Pflegearten umfassenden gemeinsamen Betrag von 3 539 € im Kalenderjahr beihilfefähig. 2§ 31 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.