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BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
§ 36
Stationäre Pflege
(1) 1Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinn des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen im Sinn des § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI beihilfefähig. 2Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
770 €,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
1 262 €,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
1 775 €,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
2 005 €.
3Daneben sind Aufwendungen für Zuschläge nach den §§ 43b, 84 Abs. 9, § 141 Abs. 3, 3a Satz 2 und 3, Abs. 3b und 3c SGB XI beihilfefähig. 4Abweichend von Satz 2 gilt in den Fällen des § 141 Abs. 8 SGB XI der am 31. Dezember 2016 jeweils maßgebende beihilfefähige Betrag, wenn dieser höher ist als der nach Satz 2 für Januar 2017 beihilfefähige Betrag. 5 § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Anerkennungsbetrag, der nach § 87a Abs. 4 SGB XI an Einrichtungen zu zahlen ist, die stationäre Pflegeleistungen im Sinn des § 43 SGB XI erbringen, ist neben den Leistungen nach Abs. 1 beihilfefähig, wenn der Pflegebedürftige nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen durch das Personal der Pflegeeinrichtung in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinn der §§ 14 und 15 SGB XI ist.
(3) 1Zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Abs. 1 Satz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie den Eigenanteil des Einkommens nach Satz 3 übersteigen. 2Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Orts- und Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person sowie der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des Ehegatten bzw. Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags. 3Der Eigenanteil beträgt
1.
bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehalts der Besoldungsgruppe A 9 BayBesG
a)
mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkommens,
b)
mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Einkommens,
2.
bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a)
mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens,
b)
mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens,
3.
bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % des Einkommens.
4Im Monat des Beginns und der Beendigung der stationären Pflege ist der Eigenanteil nach Satz 3 nur entsprechend der tatsächlichen Dauer der stationären Unterbringung zu berücksichtigen; § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 5Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen nach Satz 1 werden als Beihilfe gezahlt.