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BayBhV
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 02.01.2007
§ 32
Häusliche und teilstationäre Pflege
(1) 1Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegegraden des § 15 SGB XI monatlich beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige


bis höchstens
1.
des Pflegegrades 2
689 €,
2.
des Pflegegrades 3
1 341 €,
3.
des Pflegegrades 4
2 012 €,
4.
des Pflegegrades 5
3 352 €;
daneben sind bei einer teilstationären Betreuung Aufwendungen für Zuschläge nach den § 43b SGB XI beihilfefähig. 2Die häusliche Pflege umfasst
1.
körperbezogene Pflegemaßnahmen,
2.
pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
3.
Hilfen bei der Haushaltsführung in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen
a)
Mobilität,
b)
kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
c)
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
d)
Selbstversorgung,
e)
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und
f)
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte und
4.
die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
3Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die
1.
bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflege versorgen (§ 71 Abs. 1, § 72 SGB XI),
2.
bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
3.
von der privaten Pflegeversicherung zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassen sind oder
4.
mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen haben.
(2) 1Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. 2Sie richtet sich nach den Pflegegraden des § 15 SGB XI und beträgt monatlich
1.
im Pflegegrad 2
316 €,
2.
im Pflegegrad 3
545 €,
3.
im Pflegegrad 4
728 €.
4.
im Pflegegrad 5
901 €.
3Daneben ist der Entlastungsbetrag (§ 38) beihilfefähig. 4Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. 5Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt. 6Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. 7Pauschalbeihilfe wird weiter gewährt:
1.
während einer Verhinderungspflege (§ 33) für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und
2.
während einer Kurzzeitpflege (§ 34) für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
8Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. 9Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist. 10Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 37) erhalten eine ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
(3) 1Wird die ambulante Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Abs. 1) und durch andere geeignete Personen (Abs. 2) erbracht, wird die Beihilfe nach den Abs. 1 und 2 anteilig gewährt; maßgebend ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme. 2Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) gilt Abs. 2 Satz 7 und 8 entsprechend.
(4) 1Erfolgt die pflegerische Betreuung in ambulant betreuten Wohngruppen, wird neben Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 zusätzlich ein pauschaler Zuschlag nach § 38a SGB XI sowie zu den Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen ein Betrag nach § 45e SGB XI gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Leistungen gezahlt hat; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. 2 § 31 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) 1Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. 2Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen der ambulanten häuslichen Pflege nach den Abs. 1 bis 3 beihilfefähig.
(6) Neben einer Leistung nach Abs. 2 sind Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung nach Abs. 3 beihilfefähig.