Inhalt
Art. 19
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
1Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. 2Art. 18 gilt entsprechend.