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BayBO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.08.2007
Art. 19
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
1Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. 2Art. 18 gilt entsprechend.