Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588) BayRS 2132-1-B (Art. 1–84)
Bereich erweitern
Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–3)
Bereich erweitern
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung (Art. 4–7)
Bereich reduzieren
Dritter Teil Bauliche Anlagen (Art. 8–48)
Bereich erweitern
Abschnitt I Baugestaltung (Art. 8)
Bereich erweitern
Abschnitt II Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (Art. 9–14)
Bereich erweitern
Abschnitt III Bauarten und Bauprodukte (Art. 15–23)
Bereich reduzieren
Abschnitt IV Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer (Art. 24–30)
Art. 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Art. 25 Tragende Wände, Stützen
Art. 26 Außenwände
Art. 27 Trennwände
Art. 28 Brandwände
Art. 29 Decken
Art. 30 Dächer
Bereich erweitern
Abschnitt V Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen (Art. 31–36)
Bereich erweitern
Abschnitt VI Technische Gebäudeausrüstung (Art. 37–44a)
Bereich erweitern
Abschnitt VII Nutzungsbedingte Anforderungen (Art. 45–48)
Bereich erweitern
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten (Art. 49–52)
Bereich erweitern
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (Art. 53–78)
Bereich erweitern
Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften (Art. 79–81a)
Bereich erweitern
Siebter Teil Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch (Art. 82–82b)
Bereich erweitern
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften (Art. 83–84)
Anlage (nicht mehr belegt)
Inhalt
BayBO
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 14.08.2007
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Abschnitt IV Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Art. 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Art. 25 Tragende Wände, Stützen
Art. 26 Außenwände
Art. 27 Trennwände
Art. 28 Brandwände
Art. 29 Decken
Art. 30 Dächer