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BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
§ 52
Übergangsregelung
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen haben, gelten die §§ 2, 3, 33 Abs. 1, §§ 34, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 4 der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024.
(2) (aufgehoben)
(3) Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger vor Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen haben, können ihre Ausbildung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nach den Vorschriften der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung fortsetzen und abschließen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule für Ergotherapie, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2021 begonnen haben, gilt Anlage 1 der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung fort.
(5) Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur technischen Assistentin in der Medizin oder zum technischen Assistenten in der Medizin vor Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen haben, können ihre Ausbildung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nach den Vorschriften der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fortsetzen und abschließen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten vor Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fortsetzen und abschließen.