Inhalt
§ 2
Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausbildung an den in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschulen soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
- 1.
-
Pflege:
- a)
-
Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Pflegeberufegesetzes (PflBG),
- b)
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bei Angebot des Wahlrechts gemäß § 59 Abs. 2 oder 3 PflBG Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 60 PflBG oder § 61 PflBG,
- 2.
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Krankenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Akutpflege,
- 3.
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Altenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Langzeitpflege,
- 4.
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Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG),
- 5.
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Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G),
- 6.
-
Ergotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG),
- 7.
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Physiotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 8 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG),
- 8.
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Logopädie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden,
- 9.
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Massage: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 MPhG,
- 10.
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Orthoptik: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG),
- 11.
-
Podologie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Podologengesetzes (PodG),
- 12.
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Medizinische Technolgie: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG),
- 13.
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Diätassistentinnen und Diätassistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG),
- 14.
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Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 9 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG).
(2) 1Die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 1.1 bis 1.3 und 4 bis 14 verleihen die Regierungen. 2Bei erfolgreichem Abschluss und unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 bis 4 PflBG verleihen die Berufsfachschulen die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 2 und 3.