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BFSO Gesundheit
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2022
§ 2
Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausbildung an den in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschulen soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
1.
Pflege:
a)
Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Pflegeberufegesetzes (PflBG),
b)
bei Angebot des Wahlrechts gemäß § 59 Abs. 2 oder 3 PflBG Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 60 PflBG oder § 61 PflBG,
2.
Krankenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Akutpflege,
3.
Altenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Langzeitpflege,
4.
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG),
5.
Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G),
6.
Ergotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG),
7.
Physiotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 8 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG),
8.
Logopädie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden,
9.
Massage: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 MPhG,
10.
Orthoptik: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG),
11.
Podologie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Podologengesetzes (PodG),
12.
Medizinische Technolgie: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG),
13.
Diätassistentinnen und Diätassistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG),
14.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 9 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG).
(2) 1Die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 1.1 bis 1.3 und 4 bis 14 verleihen die Regierungen. 2Bei erfolgreichem Abschluss und unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 bis 4 PflBG verleihen die Berufsfachschulen die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 2 und 3.