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BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 7
Gleitende Arbeitszeit
(1) 1Beamte haben die tägliche Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit abzuleisten. 2Die können hierbei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 selbst bestimmen. 3Die Arbeitszeit ist durch elektronische Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. 4In begründeten Fällen kann die Dienststellenleitung Ausnahmen von Satz 3 zulassen.
(2) 1Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden; wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. 2Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1. 3Die Dienststellenleitung legt die tägliche Sollzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest; sie beträgt in den staatlichen Verwaltungen mindestens 6 und höchstens 10 Stunden. 4Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung; § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(4) 1In den staatlichen Verwaltungen muss die tägliche Mindestanwesenheitszeit (Präsenzzeit) ausschließlich der Pausen mindestens 4 Stunden betragen. 2Die Rahmenzeit darf täglich 14 Stunden nicht überschreiten. 3Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können oberste Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden Beginn und Ende der Präsenzzeit festlegen und hierzu weitere Regelungen treffen sowie Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen.
(5) 1Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden; der Abrechnungszeitraum darf nicht mehr als zwölf Monate umfassen. 2Arbeitszeitrückstände dürfen 40 Stunden nicht überschreiten. 3Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus ist durch die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden zu begrenzen.
(6) 1Gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit können bis zu 24 Tage im Kalenderjahr freigegeben werden. 2Im Übrigen ist ein Arbeitszeitausgleich während der Präsenzzeit nur für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit zulässig.
(7) 1Die zur näheren Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit im staatlichen Bereich erforderlichen Rahmenbestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den anderen obersten Dienstbehörden. 2Die obersten Dienstbehörden können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat von den Rahmenbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit besondere Verhältnisse dies erfordern.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen sowie für das wissenschaftliche, künstlerische und technische Personal an den Hochschulen; hiervon abweichend kann an Hochschulen die gleitende Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 festgelegt werden.