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BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 5
Arbeitstage
(1) 1Arbeitstage sind die Werktage. 2Der Samstag ist grundsätzlich dienstfrei. 3Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen.
(2) Allgemein dienstfrei sind der 24. und 31. Dezember.
(3) 1Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen. 2Hierbei kann auch angeordnet werden, daß die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen.