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BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 12
Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamte
Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 1) freizustellen.