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BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 4
Dienst in Bereitschaft
(1) 1Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. 2Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. 3Der Anteil des Bereitschaftsdienstes beträgt bei Beamten im Sinn des Art. 132 BayBG im Regelfall nicht mehr als 18 Stunden in der Woche.
(2) 1Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten kann die Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn
1.
Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklären,
2.
Beamten, die eine Erklärung nach Nr. 1 nicht abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen,
3.
die Beschäftigungsbehörde aktuelle Listen über alle Beamten führt, die eine Erklärung nach Nr. 1 abgegeben haben; die Listen sind auf Verlangen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
2Bei Beamten im Sinn des Art. 132 BayBG soll bei einer Wochenarbeitszeit im Sinn des Satzes 1 von 56 Stunden der Anteil des Bereitschaftsdienstes in der Regel 31 Stunden betragen; dieses Verhältnis gilt entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit auf weniger als 56 Stunden verlängert wird.
(3) 1Bei den in klinischen Einrichtungen tätigen Beamten, die außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit
1.
bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 v. H. bis zu 49 v. H. auf bis zu 54 Stunden,
2.
bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 v. H. auf bis zu 58 Stunden und
3.
in sonstigen begründeten Einzelfällen auf bis zu 66 Stunden
in der Woche verlängert werden kann. 2Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) 1Die Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. 2Beamte sind auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen.