Inhalt

BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 14
Übergangsregelung
(1) 1In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 im Durchschnitt 41 Stunden in der Woche. 2Für Beamte, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gilt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Arbeitszeit ab dem Ersten des Monats, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird. 3Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden, gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des folgenden Schuljahres.
(2) 1Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 oder 89 BayBG, bei der die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, vermindert sich die ermäßigte Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. 2Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten an den Umfang angepasst werden, der der individuellen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. 3Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und bei Förderlehrern kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung insoweit widerrufen werden, als dies notwendig ist, um den sich durch die Änderung der Wochenarbeitszeit ergebenden neuen Umfang der ermäßigten Arbeitszeit auf volle Stunden anzupassen.
(3) 1Für Freistellungen nach Art. 80a Abs. 4 und Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG in der am 1. September 2004 geltenden Fassung sowie für Ermäßigungen nach Art. 80a Abs. 4 BayBG in der am 1. September 2004 geltenden Fassung gelten Ansparleistungen, die auf den Zeitraum vor dem 1. September 2004 entfallen, als voll erbracht. 2Satz 1 gilt entsprechend für Ansparleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3.
(4) Für die Ausgleichsphase eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 und 4, Art. 88 Abs. 4 und Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG sowie nach § 2 Abs. 2 Satz 3 findet § 2 in der bis zum 1. August 2012 geltenden Fassung Anwendung, soweit die Ansparphase vor dem 1. August 2012 liegt, und § 14 Abs. 1, soweit die Ansparphase zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2013 liegt.
(5) Neue Arbeitszeitmodelle nach § 8a in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung können bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter erprobt werden; die Ableistung der nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt.