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Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung – BayAzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS 2030-2-20-F (§§ 1–15)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 3 Ruhezeit
§ 4 Dienst in Bereitschaft
§ 5 Arbeitstage
§ 6 Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten
§ 7 Gleitende Arbeitszeit
§ 8 Feste Arbeitszeit
§ 8a (aufgehoben)
§ 8b Regelungen für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit
§ 9 Schichtdienst und wechselnder Dienst
§ 10 Einheitliche Arbeitszeit
§ 11 Arbeitszeit für jugendliche Beamte und Dienstanfänger
§ 12 Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamte
§ 13 Arbeitszeit für Arbeitnehmer
§ 14 Übergangsregelung
§ 15 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
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§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.