Inhalt

BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.