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AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 166
Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben für Fachberatungsstellen
1Zuschussfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalkosten, maximal:
1.
für Fachkräfte für die ambulante psychosoziale Beratung und Unterstützung der Frauen und ihrer Kinder sowie für Prävention und Öffentlichkeitsarbeit die Entgeltgruppe S 12 TV-L,
2.
für Fachkräfte für Leitung und Geschäftsführung mit Qualifikation im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich die Entgeltgruppe S 15 TV-L und bei Fachkräften mit Qualifikation im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 2 die Entgeltgruppe 10 TV-L und
3.
für Verwaltungskräfte Entgeltgruppe 5 TV-L bis Entgeltgruppe 6 TV-L.
2Die sich nach Satz 1 ergebenden Personalausgaben werden nach Maßgabe der allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) auf das staatliche Vergütungsniveau gedeckelt.